VEREINSSATZUNG des SAV Barchfeld e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Sportanglerverein Barchfeld“ (kurz „SAV Barchfeld“).
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Der Sportanglerverein Barchfeld e.V. hat seinen Sitz in Barchfeld.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und die Aufgaben des Vereins
- Anliegen des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze sowie der Fischereigesetze der Länder, des Umweltschutzes, die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und die Schaffung und Erhaltung von Voraussetzungen zur Ausübung des Angelns für seine Mitglieder.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Seine Ziele und seinen Zweck will er erreichen durch:
- Hege des Fischbestandes sowie der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer unter Berücksichtigung des Artenschutzes
- Waidgerechtes und nachhaltiges Angeln
- die Förderung der Anglerjugend und deren Ausbildung
- Ankauf und Pacht von Gewässern und Sicherstellung des erforderlichen Fischbesatzes im Rahmen von Hegeplänen, um den Mitgliedern das Fischen zu gewährleisten
- Unterstützung aller Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu schaffen und zu fördern
- der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit zur Natur aufgebaute Sportanglerorganisation anzusehen und hält sich allen politischen Tendenzen fern, er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
- die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder
- die Erhaltung des Vereinseigentums
- Sportangler ist, wer die Fischwaid nach gesetzlichen und sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne das die Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist. Der Fischfang ist nur in den hierzu freigegebenen Gewässern erlaubt, auch nur dann, wenn das Gewässer vom Fischereiausübenden richtig erkannt ist, sowie nachstehende Grundsätze beachtet werden:
- die durch Vereinsbeschlüsse herbeigeführten sowie die gesetzlichen und gewässerspezifischen Anforderungen geläufig sind, wie z.B. erlaubte Fanggeräte, ggf. beschränkte Anzahl der Fangtage, Mindestmaße und Schonzeiten der Fischarten, Fangbegrenzungen usw.
- gefangene untermaßige Fische sind vorsichtig und fachgerecht vom Angelhaken zu lösen, und waidgerecht ins Wasser zurückzusetzen
- die Angelplätze sind sauber zu halten und Abfälle eigenverantwortlich zu entsorgen
- dem Ersuchen und Weisungen der Eigentümer, Gewässerwarte, der Fischereiaufseher und der Polizei sind Folge zu leisten
- Die Ausübung der Fischerei erfolgt:
- auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Mitgliedes, auch bei vereinsmäßigen Veranstaltungen
- jeglicher Flurschaden ist zu vermeiden, für angerichteten Schaden haftet jedes Mitglied nach den rechtlichen Bestimmungen des Geschädigten
§3 Mitgliedschaft – Aufnahme – Beiträge
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene - mindestens 8 Jahre alte - natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins - gemäß dieser Satzung - zu dienen.
- Die Aushändigung des Fischereierlaubnisscheines ist abhängig vom Besitz eines gültigen Fischereischeines.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Minderjährige bedürfen für die Eintrittserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Neuaufnahmen können jedoch nur vorgenommen werden, solange der Verein in der Lage ist, den neuen Mitgliedern Erlaubnisscheine für den Fischfang auszuhändigen.
- Der Grund einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme braucht nicht angegeben zu werden.
- Die Aufnahme ist dann abzulehnen, wenn sie dem Zwecke des Vereins widerspricht oder dessen Ansehen schadet.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monatsersten des Aufnahmemonats.
- Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr und den fälligen Beitrag im Voraus zu zahlen.
- Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge sind Bringschuld.
- Der Verein kann besonders verdienstvollen Mitgliedern Ehrenurkunden und Verbandsplaketten verleihen. Mitglieder die 10 Jahre dem Verein angehören und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Mitglieder, die besonders verdienstvoll ehrenamtlich mindestens 12 Jahre in Organen des Vereins tätig waren, können in würdiger Form zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft kann in begründeten Fällen jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen im Rahmen der Beschlüsse des Vereins zu nutzen
- Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins zu betätigen
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken
- Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen. Die Mitgliederversammlung beschließt hierzu:
a. die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsstunden
b. die Altersgrenzen der zur Leistung verpflichtenden Mitglieder
c. Ausnahmeregelungen zur Arbeitspflicht
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- durch Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
- ehrenrührige Handlungen begeht oder nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat
- durch Fischereivergehen oder wiederholte Übertretungen auffällig wurde, gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit oder gültige Gesetze verstößt, andere dazu anstiftet oder solche Taten bewusst duldet
- den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt bzw. sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält oder wiederholt schuldhaft gegen die Satzung verstößt
- die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt (z.Bsp. durch Verkauf und Tausch der Beute)
- innerhalb des Vereins wiederholt schuldhaft Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach eingehender Klärung des Falles die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Entscheid kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen beim Schiedsgericht Berufung einlegen. Während der Einspruchsfrist ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
- Streichung der Mitgliedschaft:
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag, nach erfolgter einmaliger Mahnung erfolgen. Über die Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mit der Beendigung einer Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Fischereierlaubnisschein an den Vorstand zurückzugeben.
§6 Vereinsstrafen
- Höchste Vereinsstrafe ist der Ausschluss eines Mitgliedes. Die Kriterien sind im §5 der Satzung geregelt.
- Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vereinsstrafen wie:
- zeitweiliger Ausschluss von der Nutzung der Vereinsanlagen und von Vereinsveranstaltungen
- Rüge, Verweis, Ermahnung und Verwarnungen auszusprechen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Schiedsgericht
- die Revisionskommission
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, der Erfordernis entsprechend anzusetzen, finden aber mindestens zwei Mal jährlich statt. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung eines Jahres (hier umgangssprachlich „Jahreshauptversammlung“) findet innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres statt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden bzw. einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag zum Beschluss als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf andere Personen ist unzulässig. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen gelten mit Aushändigung des Veranstaltungskalenders für das jeweilige Geschäftsjahr, sowie Aushang am Vereinsheim als ordnungsgemäß einberufen.
- Jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für nötig erachtet oder es der Vorstand beschließt.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert. - Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Revisionskommission entgegenzunehmen, einen neuen Vorstand, die Revisionskommission und das Schiedsgericht zu wählen, den Haushaltsplan, die Beiträge und Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Jahr zu beraten und festzulegen und Satzungsänderungen zu beschließen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§9 Der Vereinsvorstand
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB – Kernvorstand - besteht aus vier Vorstandsmitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Hauptkassierer
- dem Schriftführer
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von im Einzelfall mehr als 3.000,00 EUR sowie für den Kauf, Verkauf und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder des Kernvorstandes gemeinsam, wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von im Einzelfall nicht mehr als 500,00 EUR sind auch der Hauptkassierer und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigt. - und weiteren Vorstandsmitgliedern - ohne Vertretungsberechtigung – Fachvorstand,
die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand.
Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.
- Der Kernvorstand, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt offen oder auf Antrag geheim. Über die Form der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Kernvorstand hat zu seiner Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.
- Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1 .Vorsitzenden im Verhinderungsfall mit den gleichen Rechten und Pflichten. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er leitet den Verein, verfügt über die finanziellen Mittel und verwaltet das Vermögen des Vereins.
- Der Hauptkassierer Ist verpflichtet, alle Einnahmen getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Hauptkassierer nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kassenbücher mit den dazugehörigen Belegen sind dem Kernvorstand halbjährlich zur Einsicht vorzulegen. Die Kassenbücher sind von den Mitgliedern der Revisionskommission zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellt der Revisor den Antrag auf Entlastung des vertretungsberechtigten Vorstandes (Kernvorstand) an die Mitgliederversammlung.
- Der Schriftführer besorgt die laufenden Geschäfte nach Weisung des 1. Vorsitzenden und hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen sowie Presseinformationen anzufertigen und fördert die Vereinskommunikation.
§10 Schiedsgericht
Streitigkeiten über ausgesprochenen Vereinsstrafen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Die Wahl des Schiedsgerichtes erfolgt zeitgleich mit den Vorstandswahlen mit gleicher Amtszeit. Das Nähere bestimmt eine Schiedsgerichtsordnung.
§11 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert die Verpflichtungen seiner Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen, sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden, dem Verkauf von Erlaubnisscheinen an Gastangler oder aus Zuwendungen von Stiftungen für gemeinnützige Zwecke, sowie sonstigen Einnahmen. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§12 Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht. Die Wahl erfolgt zeitgleich mit den Vorstandswahlen mit gleicher Amtszeit. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen keinerlei Weisung bezüglich Ihrer Revisionstätigkeit durch den Vorstand. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Revisionskommission unterrichtet unverzüglich den vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich bei Auffälligkeiten/Unregelmäßigkeiten in wirtschaftlichen Belangen.
§13 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigender Zweck
Zur Auflösung oder Satzungsänderung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung bzw. Satzungsänderung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigenden Zwecks fällt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft/Verein, zur unmittelbaren und ausschließlich für gemeinnützige Verwendung bedachten Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.12.2014 beschlossen; sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim zuständigen Amtsgericht.