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Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) vom 11.08.2020
Veröffentlicht am ,
von Sven Storm
Sehr geehrte Mitglieder*innen,
mit Wirkung vom 25.09.2020 gelten die Änderungen des Thüringer Fischereigesetzes in Form der aktualisierten Ausführungsverordnung vom 11.08.2020. Die wesentlichen Änderungen, die von den Fischereiausübungsberechtigten (Angler) beachtet werden müssen, wurden im Gesetzestext gelb markiert und nachstehend noch einmal auszugsweise herausgestellt.
Auszug §1 - Mindestmaße und Schonzeiten:
Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
---|---|---|
Aal | 1. November bis 28. Februar | 50 cm |
Äsche | 1. Februar bis 31. Mai | 35 cm |
Bachforelle | 1. Oktober bis 31. März | 30 cm |
Barbe | 1. April bis 31. August | 40 cm |
Hecht | 15. Februar bis 30. April | 50 cm |
Karausche | 1. April bis 31. Mai | 15 cm |
Quappe | 1. November bis 31. März | 30 cm |
Die Regenbogenforelle und der Bachsaibling sind Fischarten, die unabhängig vom Mindestmaß und der Schonzeit (entfällt) entnommen werden müssen (gebietsfremde bzw. nichtheimische Fischart).
Auszug §9 - Dokumentation von Fangerträgen:
Die Fänge der Angelfischerei sind vom Fischereiausübungsberechtigten in eine Fangkarte einzutragen. In der Fangkarte ist zwischen entnommenen und aus Gründen der Einhaltung von Schonzeiten und Mindestmaßen nach § 1 wieder zurückgesetzten Fischen zu unterscheiden. Die Fangkarte hat Angaben über Art, Anzahl und Länge der entnommenen und wieder zurückgesetzten Fische sowie über die Dauer der Fangzeit pro Tag zu enthalten.
…
Wenn keine Fänge getätigt wurden, ist Fehlmeldung zu erteilen und die Dauer der Fangzeit pro Tag auf der Fangkarte zu vermerken.
Anmerkungen:
Die Änderungen werden in der kommenden Saison in unseren Berechtigungsunterlagen eingearbeitet sein und Niederschlag finden, sind aber jetzt schon „Vorschrift“ oder genau-genommen eben „Gesetz“! Insofern ist hier keine Belehrung notwendig …weil allgemein gültige Rechtsvorschrift! Weitere von unserem Verein und unseren Kooperationspartnern beschlossene über das Gesetz hinausgehenden und festgelegten Mindestmaße an unseren und unseren Kooperationsgewässern gelten natürlich weiter!
Was ist ein Angeltag? Hier ganz klar … jeglicher Ansitz über 23:59 Uhr hinaus ist ein neuer Angeltag!
Jedem Mitglied ist zu empfehlen, sich den gesamten Text der Ausführungsverordnung zu verinnerlichen. Die Fischereiaufseher werden diese Ausführungsverordnung ab sofort bei Kontrollen anwenden.
Euer Vorstand