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Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) vom 11.08.2020

Veröffentlicht am ,
von Sven Storm

Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) vom 11.08.2020

Sehr geehrte Mitglieder*innen,
mit Wirkung vom 25.09.2020 gelten die Änderungen des Thüringer Fischereigesetzes in Form der aktualisierten Ausführungsverordnung vom 11.08.2020. Die wesentlichen Änderungen, die von den Fischereiausübungsberechtigten (Angler) beachtet werden müssen, wurden im Gesetzestext gelb markiert und nachstehend noch einmal auszugsweise herausgestellt.

Auszug §1 - Mindestmaße und Schonzeiten:

Fischart Schonzeit Mindestmaß
Aal 1. November bis 28. Februar 50 cm
Äsche 1. Februar bis 31. Mai 35 cm
Bachforelle 1. Oktober bis 31. März 30 cm
Barbe 1. April bis 31. August 40 cm
Hecht 15. Februar bis 30. April 50 cm
Karausche 1. April bis 31. Mai 15 cm
Quappe 1. November bis 31. März 30 cm

Die Regenbogenforelle und der Bachsaibling sind Fischarten, die unabhängig vom Mindestmaß und der Schonzeit (entfällt) entnommen werden müssen (gebietsfremde bzw. nichtheimische Fischart).

Auszug §9 - Dokumentation von Fangerträgen:

Die Fänge der Angelfischerei sind vom Fischereiausübungsberechtigten in eine Fangkarte einzutragen. In der Fangkarte ist zwischen entnommenen und aus Gründen der Einhaltung von Schonzeiten und Mindestmaßen nach § 1 wieder zurückgesetzten Fischen zu unterscheiden. Die Fangkarte hat Angaben über Art, Anzahl und Länge der entnommenen und wieder zurückgesetzten Fische sowie über die Dauer der Fangzeit pro Tag zu enthalten.

Wenn keine Fänge getätigt wurden, ist Fehlmeldung zu erteilen und die Dauer der Fangzeit pro Tag auf der Fangkarte zu vermerken.

Anmerkungen:

Die Änderungen werden in der kommenden Saison in unseren Berechtigungsunterlagen eingearbeitet sein und Niederschlag finden, sind aber jetzt schon „Vorschrift“ oder genau-genommen eben „Gesetz“! Insofern ist hier keine Belehrung notwendig …weil allgemein gültige Rechtsvorschrift! Weitere von unserem Verein und unseren Kooperationspartnern beschlossene über das Gesetz hinausgehenden und festgelegten Mindestmaße an unseren und unseren Kooperationsgewässern gelten natürlich weiter!
Was ist ein Angeltag? Hier ganz klar … jeglicher Ansitz über 23:59 Uhr hinaus ist ein neuer Angeltag!

Jedem Mitglied ist zu empfehlen, sich den gesamten Text der Ausführungsverordnung zu verinnerlichen. Die Fischereiaufseher werden diese Ausführungsverordnung ab sofort bei Kontrollen anwenden.
Euer Vorstand